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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

1. Für alle Abschlüsse und Vereinbarungen ist nur die Auftragsbestätigung der Verkäuferin maßgebend. Alle darin nicht enthaltenen mündlichen oder früheren schriftlichen Abreden sind für die Verkäuferin nicht verbindlich. Spätere Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

Die vorstehenden Lieferungsbedingungen gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt, Abweichende Bedingungen des Käufers, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

Handlungsagenten und Reisende der Verkäuferin haben nicht die Befugnis, irgendwelche Mängel oder Mängelansprüche anzuerkennen.

2. Alle Angebote und Abschlüsse verstehen sich - auch bei vorbehaltloser Teillieferung - als freibleibend.

Ist die vereinbarte Lieferzeit abgelaufen, so kann der Käufer nach Setzung einer Nachfrist und Ablehnungsandrohung vom Vertrage zurücktreten.

3. Die Preise verstehen sich ab Werk oder frei Fahrzeug Lieferwerk, sofern nichts anderes vereinbart wird.

Erhöhen sich nach Vertragsabschluss die Gestehungs- oder Beschaffungskosten durch Änderung der Materialpreise, Löhne, Veränderung bestehender oder Einführung neuer Steuer oder sonstiger Abgaben, Frachterhöhung usw., so ist die Verkäuferin berechtigt, bei der Berechnung, evtl. bei der Endabrechnung eine entsprechende Preisberichtigung eintreten zu lassen. Für den Fall, dass der Preis nicht in EURO, sondern in anderer Währung vereinbart worden ist, kann die Verkäuferin Zahlung in EURO unter Zugrundelegung des im Zeitpunkt des Abschlusses geltenden Wechselkurses verlangen.

4. Wenn keine besonderen Zahlungsbedingungen angegeben sind, sind sämtliche Rechnungen der Verkäuferin innerhalb von 30 Tagen netto zu begleichen. Ist die Hergabe von Akzepten vereinbart, ist die Verkäuferin zu Entgegennahme der Wechsel nur innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum verpflichtet. Diskontspesen gehen zu Lasten des Käufers.

5.            Erfüllungsort für alle aus dem Vertrag folgenden Pflichten des Käufers ist Sitz der Verkäuferin. Der Erfüllungsort wird nicht dadurch geändert, dass die Verkäuferin die Versendung der Ware übernimmt.

6. Lieferfristen gelten als eingehalten, wenn die Ware versandbereit liegt, aber infolge Abfuhr- und Verladeschwierigkeiten, deren Beseitigung trotz Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht möglich ist, nicht abgefahren bzw. verladen werden kann. Die Lieferung erfolgt nach Wahl der Verkäuferin in einer oder mehreren Partien.

7. Verladung und Transporte erfolgen aufgrund der allgemeinen Bedingungen der Spediteure u. o. Frachtführer. die für die jeweiligen Verladungen bzw. Transporte ber der einiGeltung haben.

Bei frachtfreier Lieferung ist die Fracht in jedem Fall vom Empfänger vorzulegen. Gutschrift erfolgt nach Vorlage der Belege.

Nach Vertragsabschluss etwa eintretende Lohn-, Fracht-, Zoll- oder sonstige Beförderungserhöhungen, Überführungs-, Anschlussgleis-, und Auslandsgebühren, Deckenmieten. Frachtbriefstempel sowie sämtliche evtl. Verpackungskosten gehen zu Lasten des Käufers.

8. Die Transportgefahr, einschließlich der Beschlagnahme und sonstiger Verfügungen von hoher Hand während des Transports, trägt stets - auch bei frachtfreier Lieferung durch eigene Fahrzeuge der Verkäuferin - der Käufer. Dies gilt auch bei eil-. lob- und c & f Geschäften.

9. Die Ware lagert vom Verkaufstage an für Rechnung und Gefahr des Käufers. Die Verkäuferin haftet, insbesondere nicht für Verlust, Wertminderung oder Beschädigung furch Feuer, Diebstahl, Witterungseinflüsse und dergleichen. Sie ist auch zur Versicherung der Ware nicht verpflichtet.

10. Nimmt der Käufer die Ware trotz Andienung derselben nicht ab, so geht die Gefahr für die Ware. falls noch nicht geschehen, spätestens in diesem Zeitpunkt auf den Käufer über, und der Kaufpreis wird unter Aufhebung aller etwa vereinbarten Zahlungsfristen sofort bar netto fällig, mit der weiteren Wirkung, dass die Verkäuferin berechtigt ist, von dem Käufer den Ersatz sämtlicher durch den Annahmeverzug entstandenen Schäden wie Verzugszinsen, Lagergelder usw. zu beanspruchen.

11. Erhält die Verkäuferin ungünstige Mitteilungen über die Vermögenslage des Käufers - dies gilt auch dann, wenn die Vermögenslage bei Abschluss des Kaufs bereits die gleiche war-, so kann sie - abgesehen von dem ihr gern. Ziff. 2) dieser Bedingungen zustehenden Recht - unter Aufhebung aller etwaigen Zahlungsvereinbarungen Barvorauszahlungen verlangen und bei gelieferter, aber noch nicht bezahlter Ware Rücksendung oder Barzahlung verlangen.

Das gleich gilt, wenn bei Regulierung in Wechseln nach Begebung derselben oder die Bank der Verkäuferin den zum Diskont eingereichten Wechsel aus Gründen abgelehnt, die den Akzeptanten betreffen.

Bei nicht pünktlicher Hergabe eines Wechsels oder bei nicht pünktlicher Bezahlung einer Kaufpreisforderung werden die dann noch offenen Forderungen der Verkäuferin gegen den Käufer unter Aufhebung aller etwa vereinbarten Zahlungsfristen sofort bar netto fällig. Verweigert der Käufer ganz oder teilweise die Annahme oder Bezahlung der gekauften Ware oder die Erfüllung des Vertrages, dann ist die Verkäuferin abgesehen von der Befugnis gemäß Ziff. 2- berechtigt. Vor- oder Zug-um-Zug-Leistung abzulehnen, und zwar auch dann, wenn die obigen Vorrausetzungen bei einem anderen zwischen den Parteien abgeschlossen Kaufvertrag vorliegen.

12. Gerät der Käufer mit einer Leistung aus diesem Vertrag in Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig. Außerdem ist die Verkäuferin - abgesehen von dem ihr gemäß Ziff. 2) dieser Bedingungen zustehenden Recht- berechtigt, sofortige Barzahlung zu verlangen oder die Ware nach Ablauf von 3 Tagen seit Beginn des Verzuges nach ihrer Wahl freihändig oder öffentlich mit Wirkung gegen den Käufer zu verkaufen.

13.  Bei Verkaufen „wie besehen“ „nach Muster“ oder dergleichen sind Beanstandungen hinsichtlich Menge oder Qualität, einerlei ob wegen erkennbar oder geheimer Fehler, ausgeschlossen. Wird die Ware vor Versand vom Käufer besichtigt und nicht beanstandet, so ist jegliche spätere Beanstandung, insbesondere hinsichtlich Qualität, Beschaffenheit. Abmessungen usw. einerlei ob wegen erkennbarer oder geheimer Mängel. ausgeschlossen.

Wird die Ware trotz schriftlichen Verlangens seitens der Verkäuferin vom Käufer vor Versand nicht besichtigt, so erklärt sich der Käufer hierdurch mit der Beschaffenheit, Qualität, den Abmessungen und der Vermessung einverstanden. Für Mängel, die sich erst bei oder nach der Verarbeitung der Ware zeigen, auch für geheime Mängel, haftet die Verkäuferin nicht.

Im übrigen müssen Beanstandungen unverzüglich nach Empfang der Ware schriftlich mitgeteilt werden, andernfalls eine Berücksichtigung nicht stattfindet. Der Käufer ist bei Vermeidung des Verlustes seiner etwaigen Rechte oder Ansprüche verpflichtet, die Ware unangebrochen am Bestimmungsort zur Besichtigung zur Verfügung zu halten.

Bei Beanstandungen kann - unter Ausschluss aller sonstigen Rechte und Ansprüche - nur Preisminderung, also nicht etwa Wandlung des Kaufvertrages, Ersatzlieferung oder dergleichen gefordert werden.

Beanstandungen berechtigen den Käufer nicht, die Annahme oder Bezahlung der Ware ganz oder zum Teil zu verweigern oder zu verzögern.

14. Eine Aufrechnung durch den Kunden mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn, es beruht auf demselben Vertragsverhältnis oder die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

15. Wird durch Ereignisse höherer Gewalt sowie alle anderen außerhalb der Kontrolle der Verkäuferin liegenden Ereignisse und Zustände die Beschaffung oder Lieferung der verkauften Waren oder deren Wiederbeschaffung erheblich erschwert, so ist der Käufer - unbeschadet des Rechts der Verkäuferin gern. Ziffer 2) dieser Bedingungen - unter Ausschluss aller weiteren Rechte befugt, bis zum Ablauf von zwei Wochen, nachdem ihm die Verminderung oder Erschwerung der Lieferung unter Angaben des Grundes von der Verkäuferin aufgegeben ist, den Rücktritt vom Vertrage zu erklären, andernfalls er an den Vertrag bis zur Behebung der Erschwerung oder Lieferung auch über die vereinbarte Lieferzeit hinaus gebunden bleibt.

16. Schadenersatzansprüche des Käufers jeglicher Art und aus welchem Rechtsgrund auch immer, insbesondere für Verzugsschäden. Folgeschäden und dergleichen sind ausgeschlossen.

17. Die Verkäuferin haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

18. a) Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher, auch etwas künftig entstehender Forderungen der Verkäuferin gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung Eigentum der Verkäuferin. Zur Geltendmachung der Rechte aus Eigentumsvorbehalt ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht erforderlich, es sei denn der Debitor ist Verbraucher.

b) Ein Eigentumserwerb des Käufers an der Vorbehaltsware gern. § 950 BGB im Falle der Verarbeitung der Vorbehaltsware zu einer neuen Sache ist ausgeschlossen. Eine etwaige Verarbeitung erfolgt durch den Käufer für die Verkäuferin. Die verarbeitete Ware dient zur Sicherung der Vorbehaltsverkäuferin nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht der Verkäuferin gehörenden Waren durch den Käufer steht der Verkäuferin das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeitenden Waren z. Zt. der Verarbeitung.  

Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.

c) Die Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an die Verkäuferin abgetreten und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder an mehrere Abnehmer weiterkauft wird. Die abgetretene Forderung dient zur Sicherung der Vorbehaltsverkäuferin nur in Höhe des Wertes der jeweils verkauften Vorbehaltsware. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht der Verkäuferin gehörenden Waren, sei es ohne, sei es nach Verarbeitung, verkauft wird, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die mit den anderen Waren Gegenstand dieses Kaufvertrages oder Teil des Kaufgegenstandes ist.     

Das gleiche gilt falls Vorbehaltsware in den Räumen des Käufers durch Brand in Verlust gerät für die auf die Vorbehaltsware entfallende Versicherungsleistung.

d) Für Warenlieferungen gilt:

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller offenen Forderungen, die uns gegen den Kunden zustehen, unser Eigentum. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs berechtigt, solange er nicht im Zahlungsverzug ist. Der Kunde darf die Vorbehaltsware jedoch nicht verpfänden oder sicherungshalber übereignen. Die Entgeltforderungen des Kunden gegen seine Abnehmer aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware sowie diejenigen Forderungen des Kunden bezüglich der Vorbehaltsware, die aus einem sonstigen Rechtsgrund (auch gegen Dritte) entstehen, tritt uns der Kunde bereits jetzt sicherungshalber ab.

e) Der Käufer ist zur Einziehung der Forderung aus dem Weiterverkauf trotz der Abtretung ermächtigt. Die Einziehungsbefugnis der Verkäuferin bleibt von der Einziehungsermächtigung des Käufers unberührt. Die Verkäuferin wird aber selbst die Forderungen nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen der Verkäuferin hat der Käufer ihr die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.

f) Der Eigentumsvorbehalt gemäß den vorstehenden Bestimmungen bleibt auch bestehen, wenn einzelne Forderungen der Verkäuferin in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

g) Der Eigentumserwerb des Käufers ist in der Weise bedingt, dass mit der vollen Bezahlung aller Forderungen der Verkäuferin aus der Geschäftsverbindung ohne weiteres das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Käufer übergeht und die abgetretenen Forderungen dem Käufer zustehen. Die Verkäuferin verpflichtet sich die ihr nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen insoweit nach ihrer Wahl freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 25% übersteigt, jedoch mit der Maßgabe, dass mit Ausnahme der Lieferungen im echten Kontokorrentverhältnis eine Freigabe nur für solche Lieferungen oder deren Ersatzwerte zu erfolgen hat. die selbst voll bezahlt sind.

Interventionskosten gehen zu Lasten des Käufers

 h) Die Verkäuferin ist berechtigt, in die Geschäftsunterlagen des Käufers einzusehen, wenn sie dies zur Feststellung eventueller Ansprüche gemäß dieser Ziffer für erforderlich hält.

19. Die Rechte des Käufers aus diesem Vertrag sind nicht übertragbar.

20. Bestehen oder eintretende völlige oder teilweise Nichtigkeit eines Teils dieser Lieferungsbedingungen zieht die Nichtigkeit des anderen Teils derselben nicht nach sich. Ein Abschluss aufgrund dieser Lieferungsbedingungen macht dieselben zum rechtsverbindlichen Vertragsbestandteil für alle weiteren Abschlüsse zwischen der Verkäuferin und dem betreffenden Käufer, auch wenn sie für den einzelnen Fall nicht besonders vereinbart sind.

21. Streitigkeiten jeder Art werden nach Wahl der Verkäuferin entweder durch das Schiedsgericht für Holz in Deutschland, Geschäftsstelle Hamburg, am Gerichtsstand Paderborn oder am Gerichtsstand Frankfurt a. Main.

22. Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unseren Geschäftsverbindungen abzutreten.

Die Vertragsbeziehung unterliegt ausschließlich dem deutschen Recht, insbesondere dem Bürgerlichen Gesetzbuch und Handelsgesetzbuch. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

Sämtliche Zahlungen sind mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich an die VR FACTORING GmbH, Hauptstraße 131 - 137, 65760 Eschborn, zu leisten, an die wir unsere gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abgetreten haben. Auch unser Vorbehaltseigentum haben wir auf die VR FACTORING GmbH übertragen.

Stand: Juni 2021